Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Firma GATACA Systemhaus GmbH
§ 1
Geltungsbereich, Allgemeines
1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgendem: Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sofern nicht wie für anwendungstechnische Beratung, die über die reine Produktinformation hinausgeht, insbesondere Systemberatung gesonderte Abreden getroffen werden müssen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
1.2. Alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
1.3. Soweit im folgendem vom Kaufgegenstand die Rede ist, umfasst dieser Begriff Hard- und Software sowie Zubehör gleichermaßen.
§ 2
Zustandekommen des Vertrages
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Angebote hin, kommen Verträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, oder spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gilt § 1 Ziffer 1.1.
2.2. Verträge kommen auch durch Annahme von Bestellungen von Kunden zustande. Solche Bestellungen sind bindende Angebote, die wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes annehmen.
2.3. In dem Entfernen der Verpackung des übergebenen Kaufgegenstandes durch den Kunden ist stets eine Angebotsannahme zu sehen.
§ 3
Lieferzeit und Lieferung
3.1. Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lieferwerk oder unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3. Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare und von uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unserem Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.4. Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden erwachsen, so ist er nur dann berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit beruht. Darüber hinaus ist notwendig, dass der Kunde eine schriftliche angemessene Nachfrist (mind. 14 Tage) gesetzt hat. Die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, max. jedoch in Höhe von 10 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts begrenzt; Ziffer 6.3. gilt entsprechend. Im Fall leichter Fahrlässigkeit durch uns ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen.
3.5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden zur Bereitstellung einer geeigneten Umgebung (Technik, Räumlichkeit etc.) für die Inbetriebnahme voraus.
3.6. Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegeben Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht.
3.7. Wird ein Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Lager oder Geschäftslokal mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen.
3.8. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3.9. Wir behalten uns Produktänderungen vor, insbesondere im Rahmen von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
§ 4
Abnahme und Gefahrtragung
4.1. Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk, unserem Lager oder durch Übergabe eines Mitarbeiters der Firma GATACA Systemhaus GmbH, an den Kunden vor Ort.
4.2. Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten, Anfuhr und Aufstellung oder die Installation und Konfiguration übernommen haben. Die Rechte des Verbrauchers (§ 13 BGB) aus dem Verbrauchsgüterkauf (§ 475 BGB) bleiben diesbezüglich unberührt.
4.3. Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.4. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 5 entgegen- und abzunehmen.
§ 5
Mängelrügen und Gewährleistung
5.1. Gewährleistungsansprüche setzen im kaufmännischen Verkehr voraus, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB beachtet wird. Ebenfalls ist die Vorschrift des § 438 HGB (Schadensanzeige) zu beachten.
5.2. Den Parteien ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass einzelne Produkte des Kunden miteinander und untereinander funktionieren, insbesondere dann, wenn der Kunde nicht von uns gelieferte Produkte verwendet. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
5.3. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei einer Ersatzlieferung hat der Kunde das mangelhafte Produkt uns zu überlassen/zu übersenden.
5.4. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, verzögert sich diese insbesondere über angemessene schriftlich vom Kunden gesetzte Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.5. Die Gewährleistungsfrist (Verjährung) für die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung beträgt ein Jahr seit Ablieferung für Unternehmer. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf. Weitergehende und daneben bestehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller geben wir in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
5.6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus
a. bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Kunden oder Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung,
b. bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Kunden,
c. bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung (Benutzerhandbuch) und Wartungs- bzw. Pflegeanweisungen,
d. bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind,
e. wenn der Kunde uns zur Vornahme von Mangelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferungen nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
f. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Einsatz ungeeigneter Zusatzgeräte und
g. bei Verwendung von Ersatzteilen oder Zubehör, die von uns nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
5.7. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir ebenfalls nur in dem vorgenannten Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn von Wartungs- oder Mängelgewährleistungsarbeiten eine vollständige Datensicherung vorzunehmen.
5.8. Die vorstehenden Bedingungen Ziffer 5.1 – 5.7. gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Im Übrigen gilt: Bestehen keine Sachmängelansprüche, etwa weil die Ware nicht von uns stammt, kein Mangel vorliegt oder die Gewährleistungsansprüche verjährt sind, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden, und eine angemessene Aufwandspauschale zu erheben, dessen Höhe wir dem Kunden vorher mitteilen.
5.9. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft. Wir haften dann für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt. Im Fall der uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt.
5.10. Die Haftung für alle übrigen Schäden (z.B. für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind)) ist, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
§ 6
Haftung
6.1. Soweit gemäß § 5 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche wie etwa wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder Verletzung von Nebenpflichten.
6.2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7
Preise und Zahlungen
7.1. Maßgebend sind die von uns in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Lager bzw. Geschäftslokal. In den Preisen für Hardware und Standardsoftware sind die Kosten für eine handels- bzw. herstellerübliche Verpackung enthalten, zu den Preisen für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien treten diese Kosten hinzu.
7.2. Eine Anlieferung der Kaufgegenstände, eine Aufstellung von Geräten (Hardware) und Installation von Programmen (Software) durch uns sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
7.3. Zahlungen des Kunden haben – sofern sie nicht bei Übergabe sofort in vollem Umfange zu leisten sind – spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.
7.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Sofern Wechsel oder Schecks angenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.5. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
7.6. Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen. Sofern der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist, hat er nur diesen zu ersetzen.
7.7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den Kaufgegenständen vor.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.4. Über Hardware und Zubehör darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsgang weiterverfügen, über die Software nur, wenn es sich um einen endgültigen Erwerb handelt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 8.1. genannten Ansprüche zur Sicherheit an uns ab. Bei Zurverfügungstellung von Nutzungsrechten an Programmen sind alle Eigentumsrechte des Herstellers/Lizenzgebers zu beachten. Für sie besteht mithin grundsätzlich ein Veräußerungsverbot. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
8.5. Wir geben bereits jetzt die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.6. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns. In diesem Falle erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
8.7. Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht nicht, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände (Vorbehaltsware) herauszuverlangen und zu verwerten. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zur Durchsetzung der Rechte dürfen wir die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an uns nehmen.
§ 9
Vervielfältigung, Änderung, Weitergabe, Programmschutz und Schutz-/Urheberrechte
9.1. Dem Kunden ist die Vervielfältigung und Änderung der ihm verkauften und/oder zur Nutzung überlassenen Software sowie die vorübergehende Überlassung oder Erteilung von Unterlizenzen an Dritte untersagt. Die Nutzung von Software unterliegt den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung.
9.2. Die Entfernung von Programmschutzmechanismen ist unzulässig.
9.3. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden hergestellt wurden, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
§ 10
Anwendbares Recht, Erfüllungsort
10.1 Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung Internationaler Übereinkommen sind ausdrücklich ausgeschlossen (z. B UN-Kaufrecht).
10.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist unser Geschäftssitz.
§ 11
Schlussbestimmungen
11.1 Hinsichtlich sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag besteht ein Abtretungsverbot seitens des Kunden.
11.2. Für alle Streitigkeiten, welche sich im Geschäftsverkehr ergeben, auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen, ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart. Wir haben auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: 14.06.2023